Rechtlicher Rahmen und Aufbau
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist das zentrale Instrument der Raumordnung in Schleswig-Holstein. Dieser soll die unterschiedlichen Nutzungen des Raums aufeinander abstimmen und Konflikte minimieren, wie sie zum Beispiel zwischen Wohnen, Gewerbe, Tourismus, Infrastruktur, Landwirtschaft, Rohstoffabbau oder Energieerzeugung sowie Ressourcenschutz auftreten können. Leitvorstellung der Raumordnung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, so dass wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte in Einklang miteinander stehen.
Der LEP hat dabei stets größere räumliche Zusammenhänge im Blick. Er ist ein Rahmen setzender Leitplan, der die anzustrebende räumliche Entwicklung des gesamten Landes einschließlich des Küstenmeers und der inneren Gewässer festlegt. Die Pflicht der Länder, landesweite Raumordnungspläne aufzustellen, ergibt sich aus dem Raumordnungsgesetz des Bundes (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ROG).
Das ROG schreibt auch vor, dass die gesamträumlichen Festlegungen eines Landesentwicklungsplans in teilräumlichen Regionalplänen konkretisiert werden müssen. Das schleswig-holsteinische Landesplanungsgesetz (LaplaG) definiert dafür seit 2014 drei Planungsräume, für die erstmals Regionalpläne aufgestellt werden (sieheThemenkarte 1). Bis diese fertig gestellt sind, gelten weiterhin die Regionalpläne der ehemaligen Planungsräume I bis V. Für das schleswig-holsteinische Küstenmeer und die inneren Gewässer bis zur 12-Seemeilen-Grenze stellt der LEP abschließend Ziele und Grundsätze auf. In den Regionalplänen werden diese nicht weiter konkretisiert.
Themenkarte 1: Geltungsbereich des Landesentwicklungsplans