Teilfortschreibung „Wohnbaulicher Entwicklungsrahmen“ des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021, Änderung Kapitel 3.6.1 Absatz 3 (Entwurf Mai 2024)

Verfahrensschritt

Auswertung

Zeitraum

Beteiligung beendet 

durchführende Organisation

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Kurzinfo

Mit der LEP-Teilfortschreibung „Wohnbaulicher Entwicklungsrahmen“ soll im Plantext des geltenden Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 im Teil B im Kapitel 3.6.1 Absatz 3 die Regelung zur Anrechnung von Wohneinheiten auf den sogenannten wohnbaulichen Entwicklungsrahmen geringfügig geändert werden. Anlass ist ein Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtags zu einem Antrag der Regierungsfraktionen (Drs. 20/1374), den wohnbaulichen Entwicklungsrahmen weiterzuentwickeln und den Wohnungsbau im ländlichen Raum zu stärken.

Aufgrund der Änderung in Kapitel 3.6.1 Absatz 3 muss auch die Begründung zu Absatz 3 angepasst und um die Erwägungen zu den Umweltauswirkungen der Änderung ergänzt werden. Die zur Prüfung der Umweltauswirkungen durchgeführte überschlägige Umweltprüfung gemäß Anlage 2 zu § 8 Absatz 2 ROG soll im Anhang des Plantextes als neue Anlage 3a ergänzt werden.

Außerdem müssen aufgrund der Änderung im Umweltbericht (Teil D des Landesentwicklungsplans) Aussagen in den Kapiteln 4.2.1 und 4.2.1.3.1 angepasst werden.

Die Hauptkarte des Landesentwicklungsplans (Teil C) ist von den Änderungen nicht betroffen.

Da Plantext und Umweltbericht des Landesentwicklungsplans Anlagen der „Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 (LEP-VO 2021) vom 25. November 2021“ sind, erfolgt die LEP-Teilfortschreibung durch eine „Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021“. Zum Entwurf dieser Landesverordnung kann hier Stellung genommen werden.

Links

Aktuelle Mitteilungen

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Entwurf Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021

Hier finden Sie die den Entwurf der Landesverordnung zur Umsetzung der geplanten Änderungen. Die Änderungen betreffen im Plantext das Kapitel 3.6.1 Absatz 3 einschließlich Begründung, die Ergänzung einer neuen Anlage 3a im Anhang des Plantextes sowie die Kapitel 4.2.1 und 4.2.3.1 im Umweltbericht des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021.

Entwurf Plantext Teil B, Kapitel 3.6.1, Absatz 3 im Änderungsmodus

Es handelt sich um eine erläuternde Unterlage. In dem Dokument sind die geplanten Änderungen im Plantext Kapitel 3.6.1 Absatz 3 einschließlich Begründung im Änderungsmodus dargestellt, um diese besser nachvollziehen zu können. Das Dokument ist später nicht Teil der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021.

Entwurf Teil D: Umweltbericht im Änderungsmodus

Es handelt sich um eine erläuternde Unterlage. In dem Dokument sind die geplanten Änderungen in den Kapiteln 4.2.1 und 4.2.3.1 im Umweltbericht im Änderungsmodus dargestellt, um diese besser nachvollziehen zu können. Das Dokument ist später nicht Teil der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021.

Plantext Teil B Anlage 3a

Im Anhang des Plantextes des Landesentwicklungsplans soll eine neue Anlage 3a eingefügt werden, die Anlage zur Begründung zu Kapitel 3.6.1 Absatz 3 ist und die überschlägige Umweltprüfung gemäß Anlage 2 zu § 8 Absatz 2 ROG zu den Änderungen im Plantext enthält. Diese Anlage 3a ist auch Anhang der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021.

Synopse zur überschlägigen Umweltprüfung

Es handelt sich um eine erläuternde Unterlage. Das Dokument enthält eine Synopse mit den eingegangenen Stellungnahmen zur überschlägigen Umweltprüfung, die aufgrund der geringfügigen Planänderung gemäß § 8 Absatz 2 ROG unter Beteiligung der berührten öffentlichen Stellen durchgeführt wurde, sowie die Voten der Landesplanungsbehörde zu den Stellungnahmen.