Mit der LEP-Teilfortschreibung „Wohnbaulicher Entwicklungsrahmen“ soll im Plantext des geltenden Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 im Teil B im Kapitel 3.6.1 Absatz 3 die Regelung zur Anrechnung von Wohneinheiten auf den sogenannten wohnbaulichen Entwicklungsrahmen geringfügig geändert werden. Anlass ist ein Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtags zu einem Antrag der Regierungsfraktionen (Drs. 20/1374), den wohnbaulichen Entwicklungsrahmen weiterzuentwickeln und den Wohnungsbau im ländlichen Raum zu stärken.
Aufgrund der Änderung in Kapitel 3.6.1 Absatz 3 muss auch die Begründung zu Absatz 3 angepasst und um die Erwägungen zu den Umweltauswirkungen der Änderung ergänzt werden. Die zur Prüfung der Umweltauswirkungen durchgeführte überschlägige Umweltprüfung gemäß Anlage 2 zu § 8 Absatz 2 ROG soll im Anhang des Plantextes als neue Anlage 3a ergänzt werden.
Außerdem müssen aufgrund der Änderung im Umweltbericht (Teil D des Landesentwicklungsplans) Aussagen in den Kapiteln 4.2.1 und 4.2.1.3.1 angepasst werden.
Die Hauptkarte des Landesentwicklungsplans (Teil C) ist von den Änderungen nicht betroffen.
Da Plantext und Umweltbericht des Landesentwicklungsplans Anlagen der „Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 (LEP-VO 2021) vom 25. November 2021“ sind, erfolgt die LEP-Teilfortschreibung durch eine „Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021“. Zum Entwurf dieser Landesverordnung kann hier Stellung genommen werden.